Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

    • 1.1. Erwerb von Tickets
    • 1.2 Tickets können ausschließlich über unsere offiziellen Ticketpartner erworben werden, die CTS EVENTIM AG & Co. KGaA (siehe www.eventim.de) sowie andere lokale Partner wie München Ticket und Easy Ticket.
    • 1.3 Beim Erwerb von Tickets gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Ticketing Partners (einzeln „Ticketpartner AGB“). Diese Ticketpartner AGB sind integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bizim Gece AGB und den Ticketpartner AGB haben die Bizim gece AGB Vorrang.
    • 1.4. Beschränkung der Ticketanzahl
    • 1.5. Die Anzahl der pro Kunde erwerbbaren Tickets kann von uns begrenzt werden. Die jeweilige Höchstgrenze wird während des Bestellprozesses angezeigt oder mitgeteilt. Sollte eine Bestellung die gültige Höchstgrenze überschreiten, behalten wir uns das Recht vor, die über die Beschränkung hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen.

2. Hausordnung des Veranstalters

    • 2.1.Barrierefreiheit
    • Wenn Sie spezielle Anforderungen an die Barrierefreiheit einer Veranstaltung haben, bitten wir Sie, sich vor dem Ticketkauf an uns zu wenden, damit wir Ihnen Unterstützung bieten können. Andernfalls kann möglicherweise nicht für die Erfüllung Ihrer spezifischen Anforderungen an der Veranstaltung gesorgt werden.

3. Zutrittsregelungen und Jugendschutz

3.1 Eintrittsregelungen für Kinder und Jugendliche

– Kinder unter 14 Jahren dürfen Konzerte nur in Begleitung eines sorgeberechtigten Erwachsenen besuchen. Dieser Erwachsene muss ebenfalls im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein.

– Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen mit schriftlicher Erlaubnis ihrer Eltern und in Begleitung eines sorgeberechtigten Erwachsenen oder eines bevollmächtigten Erziehungsbeauftragten, jeweils mit gültiger Eintrittskarte, bis 24:00 Uhr an Konzerten teilnehmen. Die erforderliche schriftliche Genehmigung oder Beauftragung muss beim Einlass vorgezeigt werden.

– Jugendliche ab 16 Jahren können ohne Begleitung eines sorgeberechtigten Erwachsenen oder Erziehungsbeauftragten bis Mitternacht an Konzerten und Musikveranstaltungen teilnehmen.

– Es besteht die Möglichkeit, dass abweichende Altersbeschränkungen gelten, je nach den Vorgaben örtlicher Behörden oder der Art der Veranstaltung. Diese werden im Bestellprozess und vor Ort angegeben.

„Erziehungsbeauftragt“ bezieht sich auf eine Person, die folgende Kriterien erfüllt:

– Volljährigkeit

– Fähigkeit, dem Kind während der Veranstaltung angemessene Unterstützung zu bieten

– Gewährleistung der sicheren Rückkehr des Kindes nach Hause

3.2 Jugendschutzmaßnahmen

– Im Interesse des Jugendschutzes behalten wir uns das Recht vor, Kindern den Eintritt zu Veranstaltungen zu verweigern, wenn wir der Ansicht sind, dass der Schutz durch die Eltern oder Erziehungsbeauftragten nicht ausreichend gewährleistet ist.

– Wir möchten darauf hinweisen, dass Rock/Pop-Veranstaltungen in der Regel für Erwachsene konzipiert sind und daher nicht unbedingt für Kinder geeignet sind. Falls Eltern oder Erziehungsbeauftragte dennoch solche Veranstaltungen gemeinsam mit Kindern besuchen möchten, tragen sie die Verantwortung für die Sicherheit der Kinder.

– Es ist besonders wichtig, angemessenen Gehörschutz bereitzustellen, und falls verfügbar, Sitzplatztickets zu erwerben. Informationen zu spezifischen Details des jeweiligen Konzerts können bei uns erfragt werden.

Haftung des Veranstalters

4.1 Ausschluss der Haftung

Die Haftung des Veranstalters für jegliche Art von Schäden ist ausgeschlossen. Diese Ausschlussklausel gilt nicht für Schäden, die vom Veranstalter absichtlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, für Fälle einfacher Fahrlässigkeit seitens des Veranstalters bei Schäden, die Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge haben, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung von grundlegenden Vertragspflichten durch den Veranstalter. Als grundlegende Vertragspflichten werden solche Pflichten definiert, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf die der Besucher regelmäßig vertrauen darf.

4.2 Begrenzung der Haftung

Bei Fällen einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung grundlegender Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, der bei Vertragsabschluss oder Pflichtverletzung durch den Veranstalter absehbar war. In diesem Umfang ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die eindeutig dem Risikobereich des Besuchers zugeordnet werden können.

4.3 Ausnahmen von der Haftung

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden oder Verluste, die dem Nutzer oder Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturkatastrophen oder andere Ereignisse entstehen. Die oben genannten Haftungsbegrenzungen gelten auch in diesen Fällen. Die Haftung für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.

4.4 Haftungsumfang

Die oben aufgeführten Ausschlüsse und Begrenzungen der Haftung gelten ebenfalls für die Haftung des Veranstalters in Bezug auf seine Organe, Mitarbeiter und Beauftragte, sowie für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Beauftragten des Veranstalters.

5. Eintritt und Verlassen des Veranstaltungsortes

Bevor Sie den Veranstaltungsort zum ersten Mal betreten, werden Ihre Eintrittskarten eingescannt oder vollständig entwertet. Während der gesamten Veranstaltung sollten Sie Ihre Eintrittskarte bei sich tragen. Grundsätzlich verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit, sobald Sie den Veranstaltungsort verlassen, und es besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass nach dem Verlassen. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, insbesondere bei Veranstaltungen, die über mehrere Tage gehen. In solchen Fällen werden die Besucher entsprechend informiert. Wenn Sie den Veranstaltungsort erneut betreten möchten, müssen Sie in diesen Fällen die unbeschädigte Eintrittskarte sowie, falls ausgegeben, das Einlassbändchen oder die Auslasskarte vorzeigen. Andernfalls besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

6. Sicherheitsüberprüfungen

6.1 Sicherheitskontrollen bei Einlass

Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes und/oder der Veranstaltungsstätte findet eine Sicherheitskontrolle statt, die sowohl eine Körperkontrolle (Bodycheck) als auch die Überprüfung mitgeführter Gegenstände durch den Ordnungsdienst einschließt. In den folgenden Situationen ist der Veranstalter berechtigt, den Eintritt zur Veranstaltung zu verweigern:

– Wenn der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen bei sich trägt (siehe Abschnitt 6.4 dieser AGB und ergänzend die Hausordnung der Veranstaltungsstätte).

– Wenn der Besucher eine Sicherheits- oder Gesundheitsgefahr für sich selbst oder andere Besucher darstellt (z.B. aufgrund aggressiven Verhaltens oder fehlender Berechtigungsnachweise).

– Wenn das für den Eintritt genutzte Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher anderweitig gegen die AGB verstößt.

6.2 Kontrollen während der Veranstaltung

Wir behalten uns das Recht vor, während der Veranstaltung stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten.

6.3 Verweigerung des Zutritts

Wir behalten uns das Recht vor, den Zutritt zu verweigern, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände zurückzulassen, die nach unserer vernünftigen Einschätzung eine Gefahr oder Störung für andere Teilnehmer der Veranstaltung darstellen könnten oder zu den in Abschnitt 6 sowie der Hausordnung der Veranstaltungsstätte aufgeführten nicht zugelassenen Gegenständen gehören.

6.4 Nicht zulässige Gegenstände

Zu den nicht zulässigen Gegenständen gehören unter anderem:

a) Jegliche Behälter, Rucksäcke und Koffer, mit Ausnahme der ausdrücklich erlaubten Taschengrößen und -inhalte (siehe erlaubte Gegenstände)

b) Getränke und Flüssigkeiten jeglicher Art

c) Glas (einschließlich Glas-Make-up oder Parfümflaschen)

d) Helme, Masken (mit Ausnahme von handelsüblichem Mundschutz als Hygienemaßnahme), Vermummungen

e) Schuss-, Hieb-, Stich- und andere Waffen

f) Sägen, Äxte, Beile und ähnliches Werkzeug

g) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und pyrotechnische Gegenstände aller Art (einschließlich bengalischer Feuer)

h) Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)

i) Aufzeichnungsgeräte: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment sind untersagt

j) Notebooks, Tablets, Computer

k) Laserpointer

l) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Stühle, Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Ausrüstung, Selfie-Sticks

m) Drogen und illegale Substanzen jeglicher Art

n) Gasflaschen, Deospray, Haarspray

o) Trommeln, Vuvuzelas und andere mechanische oder elektronische Lärmerzeuger

p) Material mit diskriminierendem, menschenverachtendem, obszönem, pornographischem oder rassistischem Inhalt oder das das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzt.

Das Mitführen dieser genannten Gegenstände kann zur Verweigerung des Eintritts und zum Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mitgeführte Gegenstände aus Punkt 5. a, b, c, d, i, j, k können, sofern vorhanden, gegen Gebühr an dafür vorgesehenen Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) aufbewahrt werden. Die Bereitstellung von Verwahrstellen ist dem Veranstalter nicht zwingend vorgeschrieben. Die Anzahl und Kapazität der Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) ist begrenzt, sofern verfügbar. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust von Gegenständen aus den Verwahrstellen. Andere verbotene Gegenstände dürfen nicht in den Verwahrstellen (Abgabecontainer oder Schließfächer) deponiert werden.

Erlaubt sind unter anderem:

a) Geldbörsen

b) Schlüssel

c) Kleine Gürtel- und Bauchtaschen

d) Mobiltelefone

e) Durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von H44 x B37 x T30 cm, vergleichbar mit DIN A4

f) Leere faltbare Trinkflaschen

g) Einwegkameras

h) Pocketkameras

i) Medikamente.

6.5 Keine Rückerstattung bei Verweigerung

Falls ein Besucher den Eintritt zur Veranstaltung verweigert bekommt oder von der Veranstaltung entfernt wird, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.

7.Aufzeichnungen von Bild und Ton durch Besucher in der Veranstaltungsstätte

7.1 Fotografie und Tonaufzeichnungen in der Veranstaltungsstätte

Nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion sind in der Veranstaltungsstätte gestattet, vorausgesetzt, sie werden ausschließlich für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch verwendet. Die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder Kameras mit Videoaufnahmefunktion jeglicher Art ist daher nicht erlaubt. Ebenfalls untersagt sind Videokameras und jegliche Art von Audio-Aufzeichnungsgeräten wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte.

7.2 Eintrittsverweigerung bei Verstoß

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Eintritt zur Veranstaltungsstätte zu verweigern, wenn der Besucher nicht bereit ist, die Veranstaltungsstätte ohne die nicht zugelassenen Geräte zu betreten. Abschnitt 6.3 gilt entsprechend.

7.3 Rechte an Aufnahmen

Alle Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen ausschließlich beim Veranstalter, insbesondere im Hinblick auf kommerzielle Verwertung. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters ist es untersagt, derartige Aufnahmen für kommerzielle Zwecke aufzuzeichnen, zu übertragen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Dies schließt insbesondere die direkte Verbreitung solcher Aufnahmen über das Internet mit ein.

8. Zustimmung zur Aufnahme und Verwendung von Ton- und Bildaufnahmen

Wir behalten uns das Recht vor, die Veranstaltung zu filmen, live zu übertragen und zu fotografieren. Hierbei können auch Audio- und audiovisuelle Aufnahmen erstellt werden, die unter anderem das Publikum einschließen. Beim Betreten der Veranstaltungsstätte stimmt der Besucher unwiderruflich der kostenlosen Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild- und/oder Tonaufnahmen zu. Diese Aufnahmen werden vom Veranstalter, seinen Beauftragten oder anderen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung angefertigt. Des Weiteren wird die anschließende Verwertung in gegenwärtigen und zukünftigen Medien gestattet (einschließlich Ton- und Bildtonträgern sowie digitaler Verbreitung, wie beispielsweise über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und seinen Drittparteien/ Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht gewährt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form aufzuzeichnen, ohne zusätzliche Zustimmung des Besuchers, und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder auf andere Weise zu verbreiten.

Falls wir von diesem Recht zur Aufnahme von Fotos, Tönen und Videos Gebrauch machen, werden Sie durch entsprechende Hinweise und Bekanntmachungen vor Ort erneut auf solche Aufnahmen hingewiesen.

9. Ausschluss von Besuchern

Falls ein schwerwiegender Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten begeht (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel usw.), Feuerwerkskörper zündet oder in anderer Weise Mitarbeiter des Veranstalters oder andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder ähnliche Aktivitäten), ist der Veranstalter berechtigt, den betreffenden Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Wenn der Veranstalter von diesem Ausschlussrecht Gebrauch macht, wird die Eintrittskarte ungültig. Es besteht weder Anspruch auf erneuten Einlass noch auf Rückerstattung des Kaufpreises.

9. Schutz von Gehör und Gesundheit

Der Besucher der Veranstaltung ist sich bewusst, dass Musikveranstaltungen einen erhöhten Schallpegel aufweisen können und stimmt dem zu. Es sollte ebenfalls beachtet werden, dass während der Veranstaltung Pyrotechnik, Laser, Rauchmaschinen, Stroboskopbeleuchtung oder andere Spezialeffekte auftreten können. Eine Haftung für mögliche Gehörschäden und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen der Besucher besteht nur, wenn dem Veranstalter oder seinen Beauftragten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder der Veranstalter eine ihm obliegende Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit schuldhaft verletzt hat. Es wird dringend empfohlen, die unmittelbare Nähe zu den Lautsprecher-Boxen zu vermeiden und die entsprechenden Absperrungen strikt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird vom Veranstalter besonders nahe der Bühne dringend empfohlen.

Falls die Veranstaltung im Freien stattfindet, empfehlen wir dringend, angemessene Kleidung und Schuhe mitzubringen, um sich vor möglichen Witterungseinflüssen zu schützen.

10. Umgang mit der Eintrittskarte; Verbot des kommerziellen Weiterverkaufs und -nutzung

10.1 Die Eintrittskarte ist sorgfältig aufzubewahren und nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar.

10.2 Unzulässige Weitergabe: Wir verkaufen Tickets ausschließlich für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch. Jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets ist untersagt. Der gewerbliche und kommerzielle Ticketverkauf obliegt ausschließlich Bizim gece und unseren autorisierten Vorverkaufsstellen. Kunden dürfen insbesondere nicht: (a) Tickets öffentlich in Auktionen zum Verkauf anbieten (z.B. auf Ebay) oder verkaufen, (b) Tickets bei Viagogo, StubHub, Ticketbande oder ähnlichen Plattformen anbieten oder verkaufen, (c) Tickets zu einem höheren Preis als dem ursprünglichen Kaufpreis anbieten oder weitergeben, wobei ein maximaler Aufschlag von 15% zur Abdeckung von Transaktionskosten gestattet ist, (d) Tickets an gewerbliche Wiederverkäufer oder Ticketvermittler veräußern oder weitergeben, (e) Tickets ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bizim Gece kommerziell oder gewerblich nutzen oder nutzen lassen, beispielsweise für Verlosungen, Werbezwecke, Marketing, als Werbegeschenke oder Teil nicht autorisierter Hospitality- oder Reisepakete.

10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderer Verhinderung des Kunden, ist erlaubt, sofern dies nicht unter die unzulässige Weitergabe nach Punkt 11.2 fällt. In diesem Fall kann der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag auf einen Dritten übertragen, indem der Dritte in den Vertrag eintritt und alle Rechte und Pflichten übernimmt. Diese Übertragung bedarf der Zustimmung von Bizim Gece, die unter den folgenden Bedingungen erteilt wird: (a) Die Weitergabe entspricht den Voraussetzungen der zulässigen Weitergabe gemäß Punkt 11.3, (b) Der Kunde informiert den neuen Ticketinhaber ausdrücklich über diese AGB und der neue Ticketinhaber stimmt den AGB zwischen ihm und Bizim Gece zu. Die Übertragung von Teilen der Rechte aus dem Vertrag ist ohne Erfüllung von (a) oder (b) ausgeschlossen.

10.4 Konsequenzen bei unzulässiger Weitergabe: Ein Verstoß gegen die oben genannten Bedingungen (Punkt 11.2-11.3) führt, vorbehaltlich einer möglichen Vertragsstrafe gemäß Punkt 13, zur Verlust des Zutrittsrechts ohne Entschädigung. Das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit und der Veranstalter ist berechtigt, das Ticket und andere Zutrittsberechtigungen ohne Entschädigung einzuziehen.

10.5 Es werden keine Ersatztickets (z.B. bei Verlust) ausgestellt. Im Falle von Veränderungen oder Zerstörung eines Tickets behalten wir uns das Recht vor, das Ticket für ungültig zu erklären. 11.6 Sofern nicht ausdrücklich während des Bestellprozesses anders angegeben, ist eine Stornierung der Tickets nur bei Absage oder Verschiebung der Veranstaltung möglich. Punkt 15.5 bleibt hiervon unberührt.

11. Personalisierte Tickets

11.1 Die Personalisierung der Tickets erfolgt im Rahmen des Bestellprozesses, auch wenn kein Namensaufdruck vorhanden ist. Als Herausgeber der Tickets möchten wir den Zugang zur Veranstaltung nicht für jeden Ticketinhaber ermöglichen, sondern nur für diejenigen Personen, die die Tickets rechtmäßig bei uns erworben haben oder gemäß den Vorgaben in Abschnitt 11.3. Falls ein Vertragspartner von uns mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Besuchervertrags rechtmäßig für sich selbst und andere erwirbt, kann die Weitergabe erfolgen, indem der Vertragspartner gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 11.3 die Besuchsrechte rechtmäßig an andere Dritte überträgt. In einem solchen Fall entstehen durch den Eintritt einzelner Personen separate Besucherverträge, bei denen sämtliche Rechte und Pflichten übernommen werden und alle Bedingungen gemäß Abschnitt 11.3 beachtet werden müssen.

11.2 Zur Identitätsprüfung muss der Kunde stets einen gültigen, zur Identifikation geeigneten Ausweis mit sich führen und diesen auf Anfrage von uns und/oder dem Veranstalter vorzeigen. Durch das Vorzeigen des Tickets am Veranstaltungseingang (einschließlich des Einscannens der Tickets) bestätigt der Besucher, dass er berechtigt ist, an der Veranstaltung teilzunehmen.

11.3 Auf Anfrage ist der Kunde verpflichtet, sämtliche relevanten Informationen offenzulegen, die zur Bewertung der Einhaltung der Weitergabevorschriften gemäß Abschnitt 11.2 und Abschnitt 11.3 erforderlich sind. Zudem ist der Kunde dazu verpflichtet, den Namen und die Adresse des Erwerbers anzugeben.

11.4 Falls das Ticket mit einem Namensaufdruck personalisiert ist (z.B. Käuferpersonalisierung oder individuelle Personalisierung) und der Ticketkäufer nicht an der Veranstaltung teilnehmen kann, ist eine Umpersonalisierung notwendig, um das Ticket auf eine andere Person zu übertragen. Die Umpersonalisierung erfolgt über den Ticketpartner, bei dem das Ticket erworben wurde. Die Bedingungen für die Umpersonalisierung sind gemäß den Informationen, die beim Ticketkauf mitgeteilt wurden, einzuhalten. Durch die Umpersonalisierung verliert die ursprünglich genannte Person ihr Besuchsrecht.

12. Vertragsstrafe

12.1 Voraussetzungen: Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese AGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Abschnitt 10.2 (a), (b), (c), (d) oder (e) oder Abschnitt 10.3 (a) oder (b), behalten wir uns das Recht vor, neben den sonstigen nach diesen AGB möglichen Maßnahmen, Sanktionen und möglichen Schadensersatzansprüchen eine angemessene Vertragsstrafe gegen den betreffenden Verkäufer festzusetzen. Die Höhe dieser Vertragsstrafe wird von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgelegt und kann im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden.

12.2 Höhe: Die Höhe der Vertragsstrafe wird insbesondere von folgenden Faktoren beeinflusst: Anzahl und Schwere der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers zur Schadenswiedergutmachung, ob es sich um wiederholte Verstöße handelt und in welchem Ausmaß, sowie im Fall eines unberechtigten Ticketweiterverkaufs, die Anzahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder genutzten Tickets und die dadurch erzielten Einnahmen oder Gewinne.

13. Anreise der Besucher/Parken/Zuteilung von Flächen

Es wird dringend empfohlen, die Anreise zur Veranstaltung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu planen. Die Verantwortung für die Anreise zum Veranstaltungsort liegt beim Besucher selbst. Das Parken von Fahrzeugen erfolgt auf eigenes Risiko. Ungeordnetes Parken ist streng untersagt und wird von den Behörden geahndet. Fahrzeuge dürfen ausschließlich auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Die Flucht- und Rettungswege müssen zu jeder Zeit freigehalten werden und dürfen nicht durch geparkte Fahrzeuge oder andere Hindernisse blockiert werden.

14. Absage / Verlegung / Programmänderungen

14.1 Absage einer Veranstaltung: Es kann vorkommen, dass eine geplante Veranstaltung abgesagt wird. Daher empfehlen wir Ihnen, sich vor Ihrer Anreise auf unserer Webseite bizimgece.com zu informieren, ob die Veranstaltung wie geplant stattfindet.

14.2 Besonderheiten bei Festivals: Bei Festivals können Änderungen im Programm auftreten. Wenn einzelne Künstler oder Künstlergruppen absagen, wird der Veranstalter sich bemühen, adäquaten Ersatz zu bieten. Jedoch bestehen keine Ansprüche des Besuchers aufgrund solcher Absagen. Der Zutritt zu Bereichen der Veranstaltung mit begrenzter Kapazität erfolgt entsprechend den behördlichen Vorgaben. Wenn die Kapazitätsgrenze erreicht ist, kann der Veranstalter vorübergehend den Zutritt beschränken, ohne dass dies zu einer teilweisen Rückerstattung des Ticketpreises berechtigt.

14.3 Unsere Haftung bei Änderungen: Wenn eine Veranstaltung abgesagt, abgebrochen, verschoben oder wesentlich verändert wird, erstatten wir den Wert der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements wie Reise- und Unterkunftskosten, die der Ticketinhaber in Verbindung mit der Veranstaltung getroffen hat, fallen in seine eigene Verantwortung und Kosten. Unsere Haftung beschränkt sich in diesen Fällen auf die Erstattung des Eintrittskartenpreises und erstreckt sich nicht auf vergeblich aufgewendete Kosten. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abschnitt 4 gelten entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung die Veranstaltung in signifikanter Weise von dem unterscheidet, was vernünftigerweise von einem Ticketkäufer erwartet werden kann. Eine Änderung in der Besetzung eines Festivals oder des Support Acts bei einem Konzert stellt keine wesentliche Änderung dar.

14.4 Erstattung bei Verschiebung oder wesentlicher Änderung: Im Fall einer Verschiebung oder wesentlichen Änderung der Veranstaltung kann eine Erstattung des Ticketpreises nur erfolgen, wenn die Erstattungsanfrage (einschließlich gegebenenfalls der Rücksendung des Tickets) rechtzeitig bei uns oder unseren Ticketpartnern eingeht. Solche Anfragen müssen spätestens bis zu einem vom Veranstalter festgelegten Zeitpunkt vor dem Ersatztermin der Veranstaltung oder der wesentlich geänderten Veranstaltung eingegangen sein.

15. Sperrung / Räumung von Flächen

15.1 Sperrung von Bereichen: Aus Gründen der Sicherheit kann der Veranstalter vorübergehend oder vollständig bestimmte Bereiche der Veranstaltungsstätte räumen und absperr en. Diese Maßnahme begründet keinen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises. Es ist zwingend erforderlich, den Anweisungen des Veranstalters oder des von ihm beauftragten Personals unverzüglich Folge zu leisten, um insbesondere die Gefahr für Leib und Leben abzuwenden.

16. Witterungseinflüsse

16.1 Durchführung bei Witterung: Veranstaltungen werden in der Regel unabhängig von der Wetterlage durchgeführt. Dennoch behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Veranstaltung aus Sicherheitsgründen aufgrund von witterungsbedingten Gefahren für die Besucher jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen.

16.2 Unterbrechung oder Absage: Wenn die Veranstaltung aufgrund von Witterungseinflüssen unterbrochen werden muss, bestehen seitens des Besuchers keine Ansprüche auf volle oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises. Der Veranstalter behält sich vor, im Falle einer Unterbrechung oder Absage der Veranstaltung angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit der Besucher zu gewährleisten.

17. Aushänge/ Anweisungen

17.1 Aktuelle Informationen: Die aktuellen Aushänge vor Ort sowie die Anweisungen des Ordnungspersonals sind zusätzlich zu diesen AGB zu beachten. Ebenfalls sind die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters unter bizimgece.com.

17.2 Anpassungen und Aktualisierungen: Die Besucher sind angehalten, aufmerksam auf die genannten Informationsquellen zu achten, da dort möglicherweise Anpassungen oder Aktualisierungen zu den Verhaltensregeln, Abläufen und Sicherheitsmaßnahmen kommuniziert werden. Die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort dienen dazu, einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung und die Sicherheit aller Teilnehmer zu gewährleisten.

18. Änderung dieser AGB

18.1 Recht zur Änderung: Wir behalten uns das Recht vor, die vorliegenden AGB jederzeit und mit sofortiger Wirkung zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder anderweitig zu modifizieren. Bei solchen Änderungen werden wir stets die Interessen der Besucher angemessen berücksichtigen.

18.2 Benachrichtigung über Änderungen: Im Falle von Änderungen werden wir diese auf unserer Webseite veröffentlichen. Die geänderten AGB treten sechs (6) Wochen nach dieser Benachrichtigung in Kraft, sofern keine Widersprüche von Ihrer Seite innerhalb von sechs (6) Wochen nach Erhalt der Benachrichtigung erfolgen.

18.3 Zustimmung durch Verhalten: Sofern keine Widersprüche innerhalb des genannten Zeitraums eingehen, gilt der Besuch einer Veranstaltung nach Ablauf von sechs (6) Wochen ohne Widerspruch als Zustimmung zu den geänderten AGB. Dies bedeutet, dass Sie den geänderten Bedingungen zustimmen, indem Sie eine Veranstaltung besuchen, nachdem der genannte Zeitraum verstrichen ist.

19. Salvatorische Klausel

19.1 Wirksamkeit der Klauseln: Sollte eine Klausel dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln dieser AGB davon ausdrücklich unberührt.

19.2 Ersetzende Regelung: Anstelle der unwirksamen Klausel tritt gegebenenfalls eine wirksame Regelung, die die Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten, sofern sie von der Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gewusst hätten. Diese ersetzende Regelung soll dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglich unwirksamen Regelung möglichst nahekommen.

20. Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsstätte

20.1 Geltung und Akzeptanz der Hausordnung

Durch den Kauf einer Eintrittskarte oder das Betreten des Geländes der Veranstaltungsstätte erklärt sich der Besucher damit einverstanden, sich dieser Hausordnung sowie den Regelungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte zu unterwerfen.

20.2 Befolgung von Anweisungen der Sicherheits- und Ordnungskräfte

Die Anweisungen der behördlichen Ordnungskräfte und/oder des vom Veranstalter beauftragten Ordnungsdienstes sind stets bedingungslos zu befolgen.

20.3 Einlass mit gültiger Eintrittskarte oder Einlassbändchen

Das Betreten der Veranstaltungsstätte ist nur gestattet, wenn der Besucher im Besitz einer gültigen Eintrittskarte oder eines gültigen Einlassbändchens ist.

20.4 Zutrittsverbot für auffällige Besucher

Personen, die deutliche Anzeichen von Trunkenheit, Drogenbeeinflussung oder vergleichbaren auffälligen Verhaltensweisen zeigen, erhalten keinen Zutritt zum Festivalgelände.

20.5 Freihaltung von Flucht- und Rettungswegen usw.

Die Flucht- und Rettungswege, Versorgungswege sowie Treppen müssen zu jeder Zeit frei von Hindernissen gehalten werden. Sie dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu passieren.

20.6 Verbot der Mitführung von Tieren

Das Mitführen von Tieren in der Veranstaltungsstätte ist nicht gestattet.

20.7 Konsequenzen bei Nichtbefolgung der Hausordnung

Die Missachtung der Hausordnung kann dazu führen, dass der betreffende Besucher von der Veranstaltung ausgeschlossen wird. In einem solchen Fall verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises besteht nicht.

20.8 Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jegliches Verhalten, das andere Besucher gefährden könnte – insbesondere „Crowd-Surfing“, „Circle of Death“, „Pogo-Tanzen“ oder das Abbrennen von Feuerwerkskörpern wie bengalischen Feuern – ist streng untersagt und kann zum Ausschluss von der Veranstaltung führen.v

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